§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „FREIWILLIGE FEUERWEHR MÜNCHAURACH e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Aurachtal-Münchaurach. Gerichtsstand ist Fürth.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach, insbesondere durch Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fern sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
- Aktive Mitglieder:
- Feuerwehrdienstleistende
- Feuerwehranwärter
- Jugendfeuerwehr
- Mitglieder der Kinderfeuerwehr (Bambini)
- passive Mitglieder (ehemals aktive Mitglieder)
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die mindestens einen der unter § 3 (1) aufgeführten Punkt erfüllt.
- Förderndes Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Für minderjährige aktive Mitglieder muss mindestens ein Erziehungsberechtigter Mitglied des Vereins sein.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder des Vorstands.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung ist zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter der Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird mit Vollendigung des 18. Lebensjahres ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Die gesamte Vorstandschaft besteht aus folgenden Vorstandsmitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach, soweit er dem Verein angehört
- dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach, soweit er dem Verein angehört
- dem Jugendsprecher der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach, soweit er dem Verein angehört
- dem Vereinsdiener
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
- dem Vertrauensmann
Den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins bilden:
- der Vorsitzende und
- der stellvertretende Vorsitzende
Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine.
Daneben gehören zum erweiterten Vorstand des Vereins
- der Schriftführer
- der Kassenwart
- der Kommandant
- der stellvertretende Kommandant
- der Jugendsprecher
- der Vereinsdiener
- der 1. Beisitzer
- der 2. Beisitzer
- der Vertrauensmann
- Die unter Absatz 1, Buchstabe a-d sowie h-k genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitgliedersind in geheimer Abstimmung oder per Akklamation zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die beiden Kommandanten werden nach den Vorgaben des bayerischen Feuerwehrgesetzes gewählt. Der Jugendsprecher wird nach den Vorgaben der Jugendordnung gewählt.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand und einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Ehrung und Vorschläge von Ehrenmitgliedschaften
§ 10 Sitzung des Vorstandes
- Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der Vorstandsmitglieder geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, und Vorstandswahlen, die erst in der erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Ehrenmitglied kann außerdem werden, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 30 Jahre dem Verein angehört.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aurachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach
I.
- Der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach gehören alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr an.
- Die Jugendgruppe ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Sie führt und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Jugendordnung selbstständig. Die durch die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.
II.
- Die Jugendgruppe will in gemeinnütziger Wiese die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder, deren Entwicklung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und die Ausbildung zur verantwortungsbewussten Feuerwehrmännern/-frauen fördern. Diese Zielsetzungen dienen insbesondere:
- Pflege des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes in einer Gruppe
- Förderung des sozialen Engagements
- staatsbürgerliche Begegnungen
- internationale Begegnungen
- Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeit, Fahrten, Zeltlager u. a.
- Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
- Mitgestaltung der Traditionspflege der Freiwilligen Feuerwehren.
- Die Mitglieder der Jugendgruppe gestalten ihr Gruppenleben auf der Grundlage der vorstehenden Ziele und Aufgaben selbstständig. Für den Ausbildungs- und Einsatzdienst gelten die dafür getroffenen Bestimmungen.
III.
- Organe der Jugendgruppe sind der Gruppensprecher (Jugendsprecher) und sein Stellvertreter.
- Die Jugendgruppe trifft sich einmal jährlich zu Beginn des Jahres zu einer Gruppenversammlung. Dazu sind alle Mitglieder der Jugendgruppe rechtzeitig zu laden. Die Gruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Jugendgruppe anwesend ist.
- Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) und sein Stellvertreter werden durch die Gruppenversammlung für die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Mitglieder der Jugendgruppe gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) vertritt die Belange der Jugendgruppe im Rahmen der in Nummer II.1 genannten Zielsetzungen und Aufgaben. Er sucht dabei die Zusammenarbeit mit dem für die Ausbildungs- und Einsatzdienst der Feuerwehr zuständigen Jugendwart und stimmt mit ihm die Tätigkeiten der Jugendgruppe im Verhältnis zum Ausbildungs- und Einsatzdienst ab.
IV.
- Die Jugendgruppe führt eine eigene Kasse. Die Gruppenversammlung kann für die Aufgabe, wenn sie nicht durch den Gruppensprecher (Jugendsprecher) selbst wahrgenommen werden soll, einen Kassenwart bestellen.
- In der Gruppenversammlung wird jeweils über die im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beraten und in geeigneten Fällen Beschluss gefasst.
- Der Gruppensprecher (Jugendsprecher) erstellt ggf. zusammen mit dem Kassenwart zum Jahresende einen Kassenbericht. Dieser wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Gruppenversammlung für jeweils ein Jahr, aus der Mitte der Jugendgruppe gewählt werden. Der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht sind der folgenden Gruppenversammlung vorzutragen, die durch Beschluss die ordnungsgemäße Kassenführung zu bestätigen hat. Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind anschließend dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr zur Kenntnis zu bringen.
V.
Die Jugendordnung wurde von der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach am 01.12.1996 auf der Grundlage der Muster-Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehren Bayerns beschlossen. Sie wurde am 01.12.1996 durch den Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach bestätigt und erstellt.
Änderung:
Regel I Absatz 1: Jugendalter von 14. Lebensjahr auf 12. Lebensjahr. Geändert und eingefügt in die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Münchaurach mit Beschluss am 11. Januar 2004.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom Samstag, 21. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. Januar 2006 außer Kraft.
Aurachtal, 21. Januar 2023
gez. Alexander Pfeuffer
Vorsitzender
gez. Erik Zeilinger
stv. Vorsitzender